Derzeit gelten keine pandemiebedingen Einreisebeschränkungen.
Damit wir Sie im Notfall erreichen können, wird eine kostenlose Reiseregistrierung
für Österreicher/innen empfohlen.
Guter Sicherheitsstandard (Sicherheitsstufe 1)
Auslandsregistrierung
Für Urlaubsreisen und sonstige kurzfristige Aufenthalte wird eine Reiseregistrierung beim Außenministerium online oder mittels App ausdrücklich empfohlen.
Es wird empfohlen, sich über die Sicherheitslage vor Ort genauestens zu informieren und diese gegebenenfalls während des Aufenthaltes regelmäßig zu überprüfen.
Allgemeine Notfallnummer: 112
(zusätzlicher) Polizei-Notruf: 110
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe einen Bürgerservice (wochentags von 09:00 bis 15 Uhr): 0228 99 550-3670
ärztlichen Bereitschaftsnotdienstes für dringende, aber nicht lebensbedrohliche Situationen: 116 117
Übersicht über alle Notfallnummern
Die Mitnahme von Waren zum persönlichen Bedarf ist durch die Bestimmungen der Europäischen Union geregelt, nähere Auskünfte zum freien Warenverkehr in der EU erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen.
Europäischer Standard im Gesundheitswesen.
Die Mitnahme einer Reiseapotheke, die nicht nur regelmäßig benötigte Arzneimittel, sondern auch Medikamente für gängige Reiseerkrankungen beinhaltet, wird dringend empfohlen. Wer auf bestimmte Medikamente angewiesen ist, sollte einen ausreichenden Vorrat und einen Nachweis über die ärztliche Verschreibung mitnehmen, auf der Homepage des Sozialministeriums finden Sie nähere Informationen zur Mitnahme von Medikamenten ins Ausland.
Es wird empfohlen, rechtzeitig vor Reisebeginn den Hausarzt oder eine andere geeignete Einrichtung zu kontaktieren, ausführliche Informationen zu gängigen Infektionskrankheiten auf Reisen erhalten Sie beim Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs bzw. bei den tropenmedizinischen Instituten.
Es besteht ein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich.
Die e-card der österreichischen Sozialversicherungsträger enthält auch die im EU/ EWR-Raum und der Schweiz gültige europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Krankheitsfall und Krankentransport wird dennoch nahegelegt. Dies gilt auch für Krankentransportflüge, die von mehreren österreichischen Gesellschaften angeboten werden.
Öffentliche Verkehrsverbindungen: Inlandsflugnetz, Busverbindungen, Eisenbahnen. Aktuelle Informationen über Streiks im Flugverkehr: Streikradar sowie zum Bahnverkehr: Deutsche Bahn
Die in zahlreichen Städten eingerichteten Umweltzonen dürfen nur von Fahrzeugen mit einer entsprechenden Feinstaub-Umweltplakette befahren werden, die Plakette gilt für alle Umweltzonen. Diese Regelung gilt auch für ausländische Fahrzeuge. Vergehen werden mit einem Bußgeld sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet. Nähere Informationen beim Umweltbundesamt.
Grundsätzlich gelten 0,5 Promille. Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt absolutes Alkoholverbot. Verstöße gegen dieses Verbot führen in der Regel zu einem Bußgeld und zu zwei Punkten im Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern in der Probezeit verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar angeordnet.
Notrufnummern im Falle eines Unfalls:
Bei Diebstahl oder Verlust des Führerscheins, der KFZ-Zulassung oder der amtlichen KFZ-Kennzeichen ist eine Verlust- bzw. Diebstahlanzeige bei der Polizei zu erstatten, ein Beleg darüber ist mitzuführen. Das Fahren ohne Führerschein, KFZ-Zulassung oder KFZ-Kennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, in einigen Bundesländern wird von einer Ahndung abgesehen. Deutsche Behörden stellen keine Ersatzdokumente aus, Bestätigungen einer österreichischen Vertretungsbehörde werden nicht anerkannt.
Zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wird die Mitnahme der grünen Versicherungskarte empfohlen.
Mehr Informationen zur Straßenverkehrsordnung finden Sie in der Länderdatenbank des ÖAMTC und des ARBÖ.
Klima:
Atlantisches bis kontinentales Klima, zwischen den Jahreszeiten keine großen Temperaturschwankungen.
Das Schutzalter für sexuelle Handlungen kann gegenüber den in Österreich geltenden Bestimmungen um einige Jahre höher sein oder sogar über dem Erwachsenenalter von 18 Jahren liegen. Es können jedoch auch (beispielsweise in einzelnen Provinzen oder Regionen) unterschiedliche Bestimmungen zur Anwendung kommen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der Vertretungsbehörde dieses Landes.
Haftungsausschluss: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten weist darauf hin, dass es keine Gewähr für die Vollständigkeit dieser Reiseinformationen übernimmt. Für allenfalls eintretende Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
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